Den Wandel in der Pflege meistern

Die neue Pflegereform ist notwendig geworden, um allen pflegebedürftigen Menschen zukünftig einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung zu ermöglichen. Ab dem 01.01.2017 rücken neben den körperlichen Beeinträchtigungen verstärkt die kognitiven oder psychischen Einschränkungen sowie gesundheitliche Belastungen in den Vordergrund der Begutachtung.

Mit der Reform werden die Pflegestufen abgeschafft, und es wird fünf Pflegegrade geben. Die Einschränkung der Selbstständigkeit wird nun in den unterschiedlichen Ausprägungen statt der benötigten Pflegezeit begutachtet.

Weiterführende Informationen sowie Antworten auf offene Fragen finden Sie unter: www.awo-pflegeberatung.de

PG 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PG 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PG 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PG 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PG 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

 

Nein, sofern Sie schon Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, werden Sie nicht neu begutachtet. Sie erhalten automatisch eine schriftliche Benachrichtigung von Ihrer Pflegekasse, in welchen Pflegegrad Sie übergeleitet werden.

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